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agb ]
I. Allgemeines
1. Die
nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im
folgenden AGB genannt) gelten für alle von Susann Caplan (im
folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens
jedoch mit der Annahme des Bildmaterials.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich
binnen vier Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen
des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf
diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
5. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in
welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Papierbilder,
digitale Bilderdaten usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3 . Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde
- jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §
60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
6. Bei der öffentlichen Verwertung der Lichtbilder muss der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes
genannt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt
den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Originale (Roh-Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe
der Originale an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und
in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die
nicht nur für den privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt
sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Fotografen verändert werden.
IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten
etc.)sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug
zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 20 Tage nach Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit
zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn
sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der
Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten
des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet
sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
X. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der
Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Fotografen
ist in jedem Fall auf maximal die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
2. Der Fotograf verwahrt die Originale sorgfältig. Er ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Originale nach einem
Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
des Fotomaterials.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher
ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
5. Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
6. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehreren Bestimmungen dieser
AGB berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine sinnentsprechende wirksame
Bestimmung ersetzt, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung
am nächsten kommt.
Stand 13.08.2010 |
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